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Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung ist eine Bringschuld und wird zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Das Mitglied, das mehr als einen Jahresbeitrag säumig ist, kann vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss aus der Mitgliedsliste gestrichen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 1 |
Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Freie Wählergruppe des Landkreises Mayen-Koblenz e.V." (Kurzform: FWG-MYK). Er hat seinen Sitz in Andernach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 |
Zweck Die Freie Wählergruppe des Landkreises Mayen-Koblenz ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die bereit sind, auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, außerhalb der Parteien, aktiv an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der im Kreis Mayen-Koblenz ansässigen Freien Wählergruppen bei der politischen Willensbildung. Ziel ist die Koordination der politischen Meinungen der einzelnen Freien Wählergruppen im Landkreis Mayen-Koblenz und deren Vertretung nach außen. Die Freie Wählergruppe des Landkreises Mayen-Koblenz organisiert die Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag Mayen-Koblenz mit einem eigenen Wahlvorschlag. |
§ 3 |
Mitgliedschaft Jede natürliche Person kann Mitglied der Freien Wählergruppe des Landkreises Mayen-Koblenz werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sie beginnt mit Zustimmung des Vorstands. Sie endet durch a) Tod b) schriftlich erklärtem Austritt zum Jahresende, c) Streichung von der Mitgliedsliste wegen Verweigerung der Beitragszahlung, d) Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Gegen den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der gesamte Vorstand befindet, kann innerhalb von 14 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung von dem Betroffenen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. |
§ 4 |
Beitrag Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt jeweils im 1. Quartal im SEPA-Lastschriftverfahren. Das Mitglied, das mehr als einen Jahresbeitrag säumig ist, kann vom Vorstand durch Beschluss aus der Mitgliedsliste gestrichen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. |
§ 5 |
Organe des Vereins Die Organe der Freien Wählergruppe des Landkreises Mayen-Koblenz sind:
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§ 6 |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf Antrag von mindestens 25 v.H. der Mitglieder, der dem Vorstand unter Mitteilung der Beratungsgegenstände schriftlich einzureichen ist. In diesem Falle ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Kalendertagen verpflichtet. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Kalendertage. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen, sofern dieser Einladungsform nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die der Schriftführer und der Vorsitzende unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge, Anträge an die Versammlung, Vereinsauflösung d) Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl zum Kreistag Mayen-Koblenz e) endgültige Entscheidung über einen Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ein anderes Vorgehen beschließt. |
§ 7 |
Der Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Schriftführer e) dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand besteht aus: f) je einem Beisitzer pro im Kreisverband vertretener Verbandsgemeinde bzw. verbandsfreier Stadt e) den Mitgliedern der FWG-MYK Kreistagsfraktion als "geborene" Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird auf die Wahlzeit des Kreistages Mayen-Koblenz, also maximal fünf Jahre gewählt. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende alleine zur gesetzlichen und außergesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. |
§ 8 |
Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er: a) beruft Mitgliederversammlungen ein und bereitet sie vor b) erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht c) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. |
§ 9 |
Verfahren bei Kandidatenaufstellung Bezüglich der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Kreistag Mayen-Koblenz wird gemäß dem Landesgesetz über die Wahlen zu kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung verfahren. |
§ 10 |
Die Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kasse, Buchführung und das Vereinsvermögen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. |
§ 11 |
Satzungsänderungen Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. |
§ 12 |
Datenschutz Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-DVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Rechte der Vereinsmitglieder ergeben sich aus der DS-GVO in der jeweils geltenden Fassung. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
§ 13 | Vereinsauflösung Bei Vereinsauflösung, die mit ¾ Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Mayen-Koblenz. |
§ 14 |
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. |